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Satzung
Maschinen- und Betriebshilfsring Laufen e. V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Maschinen- und Betriebshilfsring Laufen
e. V ". Er hat seinen Sitz in Laufen.
Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Berchtesgadener Land und die Gemeinden Fridolfing, Kirchanschöring, Palling, Petting, Taching am See, Tittmoning, Waging am See und Wonneberg im Landkreis Traunstein.
2. Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister.
3. Der Verein ist Mitglied beim „Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e.V.“ (im folgenden KBM).
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist es, im Sinne des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft vom 08.08.1974 in der jeweils geltenden Fassung insbesondere
a. an der Erfüllung der Verpflichtungen des KBM aus der von diesem mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten geschlossenen Vereinbarung zur Durchführung der zwischenbetrieblichen Betriebsaushilfe und des zwischenbetrieblichen Maschineneinsatzes in der Land- und Forstwirtschaft vom 21.12.2000 mitzuwirken.
b. bei Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft mit Maschinen und Arbeitskräften mitzuwirken und auch in sozialen Notfällen Arbeitsaushilfen zu vermitteln,
c. bei Bedarf Mitglieder bei der Vermittlung von Fremdenzimmern zu unterstützen,
d. den rationellen Einsatz der Landtechnik und des Betriebshilfsdienstes in den Mitgliedsbetrieben im Rahmen der partnerschaftlichen überbetrieblichen Zusammenarbeit der Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe zu fördern und zu organisieren.
2. Der Verein kann rechtlich selbständige gewerbliche Einrichtungen gründen oder sich daran beteiligen und durch diese zur Sicherung der bayerischen Landwirtschaft
- Tätigkeiten im Sinne des Art. 10 Abs. (2) Buchst. c) LwFöG und weitere Tätigkeiten, soweit diese nicht die Erfüllung des Vereinszwecks in Ziffer 1 gefährden,
- sowie Aufgaben im Sinne von Absatz 1
auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages wahrnehmen lassen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt keinerlei Gewinnabsichten, eigenwirtschaftliche oder Erwerbszwecke.
2. Die Mitglieder erhalten weder Ausschüttungen noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern.
Aktive Mitglieder des Vereines können
- natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden,
die Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen
Betriebes sind, der sich im Tätigkeitsbereich des Vereines befindet oder
Inhaber von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen sind;
Kommunen, Gebietskörperschaften, Verbände und Organisationen werden, soweit diese auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, Landschaftspflege, Grünflächenpflege tätig sind.
1. Die Aufnahme in den Verein ist durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
3. Wird der Antrag auf Annahme nicht durch Beschluss des Ausschusses abgelehnt, gilt er als angenommen.
Der Ablehnungsbeschluß ist dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich zuzuleiten. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbeschlusses Beschwerde zur Mitgliederversammlung einlegen. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, ist der Ablehnungsbeschluss unanfechtbar.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins zu fördern, sowie die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
Insbesondere haben sie:
1. Maschinen- und Betriebshilfeeinsätze über den Verein verrechnen zu lassen,
2. den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sowie gegenüber den Mitgliedern, welche Arbeiten geleistet haben, pünktlich nachzukommen,
3. ein Bankkonto zu benennen, über das die Last- und Gutschriften für die geleisteten Arbeiten abgewickelt werden können. Die näheren Regelungen hierzu trifft der Vorstand.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt,
b. durch Tod, bei Personenvereinigungen und juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust ihrer Rechtsfähigkeit,
c. durch Ausschluß.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn es seine ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Ausschusses kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Ein entsprechender schriftlicher Antrag muß binnen einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Vorstand gerichtet werden.
Wird die Monatsfrist versäumt, ist der Ausschließungsbeschluss unanfechtbar.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Ausschuss
c. Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder wirken an der Gestaltung und Entwicklung des Vereins durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit. Die Beschlussfassung erfolgt durch Wahlen und Abstimmungen. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für:
a. die Wahlen des Vorstandes (§ 10) sowie gegebenenfalls für die vorzeitige
Abberufung der Vereinsorgane oder einzelner ihrer Mitglieder,
b. die Beschlussfassung über Anträge nach § 4 Abs. 3 Satz 3 (Ablehnung der
Aufnahme) und § 6 Abs. 3 Satz 2 (Ausschluss),
c. die Festsetzung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge,
d. die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung des Maschineneinsatzes,
e. die Genehmigung des Jahresabschlusses, des Haushaltsvoranschlages und die
Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,
f. Satzungsänderungen,
g. die Auflösung des Vereins.
2. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes anwesende aktive Mitglied eine
Stimme. Abstimmungen werden in der Regel offen, Wahlen geheim durchgeführt.
3. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Auflösung des Vereins oder der Austritt aus dem KBM kann von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder beschlossen werden.
Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, so ist innerhalb von 4 Wochen zum gleichen Zweck eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
b. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des KBM.
c. Für die Wahl des/der Vorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird dies nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang nötig, bei dem der gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der Wahl der weiteren Ausschussmitgliedern (§ 9 (1) c), gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Eine Sammelabstimmung ist hierzu zulässig.
d. Für alle sonstigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, einzuberufen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom/von der Vorsitzenden verlangt wird.
6. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge zur Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin beim/bei der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Dies setzt eine informelle Bekanntgabe des Termins, mindestens 3 Wochen vor diesem, voraus.
7. Zu jeder Mitgliederversammlung soll das KBM eingeladen werden.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.
§ 9
Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus:
a. dem/der Vorsitzenden des Vereins,
b. seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin,
c. bis zu 14 weiteren Ausschussmitgliedern, die als Obmänner/innen gewählt wurden.
d. dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin (§ 11) oder einem Vertreter/einer Vertreterin der mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschaft
e. einer vom Landwirtschaftsamt bestellten Person als beratendes nicht stimmberechtigtes Mitglied,
f. einer von der Geschäftsstelle des Bayerischen Bauernverbandes bestellten Person als beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied.
2. Die gewählten Mitglieder des Ausschusses müssen ausübende Land- oder Forstwirte/innen sein und dem Verein angehören. Sie dürfen zum Zeitpunkt der Wahl
das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Mitglieder des Ausschusses nach (1) a), und b), bleiben bis zu Ihrer Wiederwahl im Amt.
4. Für die Wahl der Ausschussmitglieder, die gleichzeitig Obmänner/Obfrauen sind, gilt folgendes:
a. Je Ortsgemeinschaft ist ein Vertreter/eine Vertreterin und ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen.
b. Die Wahl der Obmänner/Obfrauen wird im jeweiligen Ringgebiet durchgeführt. Stimmberechtigt und wählbar sind nur aktive Mitglieder des betreffenden Ringgebietes (auch Ehepartner bzw. mitarbeitende Familienangehörige), wobei jedes aktive Mitglied eine Stimme hat.
c. Die Wahl der Obmänner/Obfrauen sollte möglichst in dem Jahr rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchgeführt werden, in dem der Ausschuss neu gewählt wird. Die Ortsversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
d. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche schriftlich durch die Geschäftsstelle. Die Leitung der Versammlung und die Durchführung der Wahl obliegt dem MR-Geschäftsführer/der MR-Geschäftsführerin bzw. dessen/deren Stell-vertreter/in.
e. Die Wahl wird schriftlich und geheim in zwei getrennten Wahlgängen durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei einem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis zur Kandidatur vorliegt
f. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin vertritt den/die Obmann/Obfrau, wenn diese/r verhindert ist bzw. ausscheidet.
g. Das Ergebnis der Wahl ist schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.
5. Der Ausschuss hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung, dem Vorstand, dem Vorsitzenden oder dem/der Geschäftsführer/in vorbehalten sind. Im übrigen hat der Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Aufstellung des Jahresvoranschlages,
b) die Prüfung der Jahresrechnung,
c) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
d) die Beschlussfassung über den Ausschluss von
Mitgliedern,
e) die Festlegung der jährlichen Ziele und Arbeitsschwerpunkte
f) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
6. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung geladen sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist.
7. Der Ausschuss ist nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
8. Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Unkosten, welche ihnen durch die Tätigkeit im Verein erwachsen, werden ersetzt. Als Grundlage hierzu dient das bayerische Reisekostengesetz.
9. Der Ausschuss kann zu seinen Beratungen weitere Personen beiziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem/der Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
Weiteres Mitglied im Vorstand ist der/die Geschäftsführer/in. Der/die Geschäftsführer/in verfügt jedoch über kein Vertretungs- und Stimmrecht.
2. Dem/der Vorsitzenden obliegt insbesondere:
a. die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Ausschusses.
b. der Vollzug der von der Mitgliederversammlung und dem Ausschuss gefassten Beschlüsse.
3. Der/die Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registerrecht zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit des Vereins und von Satzungsänderungen herbeizuführen.
4. Der/die Vorsitzende und sein (e) / ihr (e) Stellvertreter/in werden von der Mitgliederversammlung gewählt. § 9 Abs. 2 gilt im übrigen sinngemäß.
5. Der Vorstand nach § 26 BGB ist zuständig für Personalfragen und für den Erlass näherer Regelungen zu § 5 (3).
§ 11
Geschäftsführung
Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines/einer sogenannten Geschäftsführers/in, der auch beim KBM angestellt ist oder einer Gesellschaft im Sinne § 2 Abs. (2). Der Verein beteiligt sich an der Finanzierung der Aufgabenerfüllung im Sinne Abs. 1 nach den Richtlinien des KBM. Dies gilt sinngemäß, wenn bei Bedarf dem Verein vom KBM weitere Mitarbeiter zur Aufgabenerfüllung im Sinne von Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden.
§ 12
Beiträge
1. Die Mitglieder haben angemessene Beiträge zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Beiträge sind von einem Bankkonto des Mitgliedes abzubuchen. Eine Abbuchungsvollmacht ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
§ 13
Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins findet eine Liquidation statt. Das Vereinsvermögen ist unter Zustimmung und Aufsicht des KBM in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 14
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Ausschuss angehören dürfen. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins insbesondere Kasse und Belege, zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer/innen haben einen schriftlichen Prüfungsbericht abzufassen und dem Ausschuss vorzulegen. Der Bericht ist von einem der Rechnungsprüfer/innen in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
2. Wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, haben die Rechnungsprüfer/innen den Ausschuss unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 16
Haftung
1. Für Verbindlichkeiten des Vereins, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haftet nur das Vereinsvermögen.
2. Irgendeine Haftung des Vereins, die sich aus der Nachbarschaftshilfe ergeben könnte, ist – soweit rechtlich möglich – ausgeschlossen.
3. Für alle Verschleißschäden an Maschinen und Geräten haftet der Halter bzw. Eigentümer, für alle übrigen Schäden haftet derjenige, der den Schaden zu vertreten hat.
4. Betriebshelfer/innen haften, soweit rechtlich zulässig, nicht für Schäden die sie dem Einsatzbetrieb zufügen.
5. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 17
Vereinsschiedsgericht
1. Über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft oder Tätigkeit des Vereins haben, entscheidet anstelle des ordentlichen Gerichts das Vereinsschiedsgericht. Dem Schiedsgericht obliegt insbesondere die Nachprüfung der Rechtsmäßigkeit von Ausschlüssen aus dem Verein.
2. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom zuständigem Amt für Landwirtschaft berufen. Er muß die Befähigung zum Richteramt haben. Jede Partei benennt einen Beisitzer. Mitglieder des Vorstandes und Ausschusses sind vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen.
3. Für das Verfahren und die Entscheidung des Vereinsschiedsgerichts gilt die vom KBM beschlossene Schiedsgerichtsordnung. Ergänzend gelten die allgemeinen Grundsätze der Schiedsgerichtsbarkeit.
Vor Einleiten des Schiedsgerichtsverfahren muß der Kläger eine Schiedskommission anrufen. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden. Die Schiedskommission versucht in einem formlosen Verfahren auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. |